Rechtsverordnung über die Erhebung und Verwaltung von Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenverwaltungsordnung – KollVO)

§4 Buchführung

(1) Über Einnahmen aus Kollekten, Spenden und Sammlungen ist in der Kirchengemeinde entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen Buch zu führen (Kollektenbuch). Mindestens sind dabei folgende Angaben aufzuzeichnen:

    1. die laufende Nummer der Eintragung,
    2. der Erhebungs- oder Zahltag,
    3. die zuwendende Person,
    4. die Zweckbestimmung,
    5. der jeweilige Einnahmebetrag,
    6. bei Weiterleitungsbeträgen der Empfänger,
    7. die Einnahmenspalte für verbindliche Kollekten.

Die Kirchenverwaltung kann weitere Vorgaben für die Buchführung festlegen.

(2) Alle Einzahlungen müssen belegt sein. Das Kollektenbuch gilt als Einnahmebeleg. Es ist mit den weiteren Belegen, die in der Reihenfolge der Eintragung sorgfältig zu sammeln sind, zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Das Kollektenbuch ist zum 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Beim Abschluss ist der Bestand darzustellen und mit der Finanzbuchhaltung abzugleichen.

(4) Die Kirchengemeinde kann für die Einnahme und Weiterleitung der Kollekten, Spenden und die Einnahmen von Sammlungen ein Konto bei einem inländischen Kreditinstitut unterhalten, das den Namen „Kollektenkonto der Evangelischen Kirchengemeinde“ unter Zusatz des Namens der Kirchengemeinde erhält. Weitere Kollektenkonten einschließlich Sparkonten dürfen nur aus wichtigem Grund unterhalten werden. Hierzu bedarf es der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Bestehende weitere Konten sind, soweit keine Genehmigung erteilt wird, bis zum 31. Dezember 2021, jedoch nicht vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin, aufzulösen.

(5) Kollektenbestände sind in dem Haushalt der Kirchengemeinde vollständig darzustellen. Hierzu sind der Finanzbuchhaltung regelmäßig, wenigstens halbjährlich und zum 31. Dezember jedes Jahres unaufgefordert die Bestände an Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen getrennt nach Verwendungszwecken mitzuteilen und durch Belege nachzuweisen. Der Barbestand ist zum 31. Dezember jedes Jahres zu ermitteln und auf einem Formblatt, das von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstands zu unterschreiben ist, der Finanzbuchhaltung mitzuteilen.

(6) Das Kollektenkonto dient ausschließlich dem Ansammeln von Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen. Diese dürfen nur über den Haushalt verausgabt werden.

(7) Mit dem Jahresabschluss führt die Finanzbuchhaltung eine Auswertung aller freigiebigen Zuwendungen durch und teilt diese der Kirchengemeinde mit.

Aktueller Kollektenplan der EKHN

Folgend findet ihr einen automatisierten und interaktiven Bericht aus unserem Kollekten- und Spendenbuch.



Spendenkonto

Evangelische Bank eG

IBAN: DE91 5206 0410 0004 0001 02
BIC: GENODEF1EK1

Bitte folgenden Rechtsträger als Verwendungszweck angeben:
RT 1623

Oder online per PayPal: paypal.me/eikgjki

Digitale Kollekte der EKHN

„Gott aber sei Dank für seine unaussprechliche Gabe!“ (2. Korinther 9, 15)

Die Bibel sagt: Wo die Gnade Gottes die Herzen der Menschen erreicht, werden sie frei zum Abgeben, zum Teilen und zum Eintreten für andere Menschen in Not. In unseren Gottesdiensten wird unsere Dankbarkeit für die Gnade Gottes darum auch in der Kollekte sichtbar. In der Corona-Zeit werden an vielen Orten Gottesdienste und Andachten online gefeiert. Ebenso kann auch die Kollekte online erbeten werden.

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